Regel Bus-Abmessungen
Abmessungen
von Bussen
Europaweit werden die Abmessungen für Fahrzeuge im
grenzüberschreitenden Verkehr in EG-Richtlinien einheitlich
geregelt, u.a. in der Richtlinie 76/56/EG. Deren Inhalte wurden in
Deutschland durch die
StVZO übernommen und sind im § 32 geregelt. National
können in
den übrigen Ländern Abweichungen auftreten. Die
wichtigsten
gesetzlich geregelten Maße von Kraftomnibussen sind:
Weitere Maße, die nur indirekt gesetzlich festgelegt werden,
sind
Radstand und Überhanglänge.
Breite
von Bussen
Die maximal zulässige Breite von Kraftomnibussen
beträgt 2,55
m.
Höhe
von Bussen
Die maximale zulässige Höhe von Bussen ist auf 4 m
beschränkt.
Länge
von Bussen
Die maximal zulässige Länge ist an die Zahl der
Achsen bzw.
Ausführung des Busses gebunden.
- 2 Achsen: max. 13,50 m inkl.
Ladungsträger (Skibox o.ä.)
- 3 oder mehr Achsen: max.
15,00 m inkl. Ladungsträger (Skibox)
- Gelenkbusse: max. 18,75 m
Die maximale Gesamtzuglänge, also Bus mit Anhänger,
darf
18,75 m nicht überschreiten. Eine Beschränkung
hinsichtlich
der Länge des Zugfahrzeugs gibt es nicht. So kann
beispielsweise
hinter einem 15 m langen Zugfahrzeug ein Anhänger mit 3,75 m
Länge (inklusive Deichsel) mitgeführt werden.
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§
42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite
über alles – ausgenommen bei
Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen
– folgende Maße nicht überschreiten:
1.
allgemein -
2,55 m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit
auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten
sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die
Straßenunterhaltung - 3,00 m,
3. bei Anhängern hinter
Krafträdern - 1,00 m,
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
von klimatisierten Fahrzeugen, die für die
Beförderung von Gütern in
temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und
deren Seitenwände einschließlich
Wärmedämmung mindestens 45 mm dick
sind - 2,60 m,
5. bei
Personenkraftwagen - 2,50 m.
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer
6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der
Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu
berücksichtigen:
1. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen
für Zollplomben,
2. Einrichtungen zur Sicherung der Plane
und Schutzvorrichtungen hierfür,
3. vorstehende flexible Teile eines
Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom
27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom
23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L
72 vom 20.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
4. lichttechnische Einrichtungen,
5. Ladebrücken in Fahrtstellung,
Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in
Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über
das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden
Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm
abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm
abzurunden,
6. Spiegel und andere Systeme
für indirekte Sicht,
7. Reifenschadenanzeiger,
8. Reifendruckanzeiger,
9. ausziehbare oder ausklappbare Stufen
in Fahrtstellung und
10. die über dem Aufstandspunkt befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei
Geradeausstellung der Räder.
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§
42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe
über alles folgendes Maß nicht
überschreiten: 4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition
Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der
Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu
berücksichtigen:
1. nachgiebige Antennen und
2. Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser
Einrichtung zu berücksichtigen.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller
im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§
42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge
über alles folgende Maße nicht
überschreiten:
1. bei Kraftfahrzeugen und
Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und
Sattelanhänger
– 12,00 m,
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer
Zubehörteile
– 13,50 m,
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei
Achsen – einschließlich abnehmbarer
Zubehörteile
– 15,00 m,
4. bei Kraftomnibussen, die als
Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren
Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der
angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug
darstellt)
- 18,75 m.
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller
im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§
42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge,
unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende
Maße nicht überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und
Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines
Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach
Nummer 2
– 15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die
höchstzulässigen Teillängen des
Sattelanhängers
a)
Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren
Begrenzung - 12,00 m -
und
b)
vorderer Überhangradius
- 2,04 m
nicht überschritten
werden, - 16,50 m,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit
einem oder zwei Anhängern) – ausgenommen
Züge nach Nummer 4
– 18,00 m,
4. bei Zügen, die aus einem
Lastkraftwagen und einem Anhänger zur
Güterbeförderung bestehen,
- 18,75 m.
Dabei dürfen die
höchstzulässigen Teillängen folgende
Maße nicht überschreiten:
a)
größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten
äußeren Punkt der Ladefläche des
Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des
Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der
vorderen Begrenzung des Anhängers
-   15,65 m und
b)
größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten
äußeren Punkt der Ladefläche des
Anhängers der Fahrzeugkombination  - 16,40 m.
Bei Fahrzeugen mit Aufbau
– bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus
– gelten die Teillängen einschließlich
Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem
Anhänger bestehen, beträgt die
höchstzulässige Länge, unter Beachtung der
Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3
- 18,75 m.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7
genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge –
ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten
ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen,
Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon
einschließlich aller im Betrieb mitgeführter
Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei
müssen bei Fahrzeugkombinationen die
Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines
Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie
bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig
längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die
Position zugrunde zu legen, in der § 32d
(Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des
Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist.
Soweit selbsttätig längenveränderliche
Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach
Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug
wiederherstellen.
(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978,
Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei
der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden
Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1. Wischer- und Waschereinrichtungen,
2. vordere und hintere
Kennzeichenschilder,
3. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen
für Zollplomben,
4. Einrichtungen zur Sicherung der Plane
und ihre Schutzvorrichtungen,
5. lichttechnische Einrichtungen,
6. Spiegel und andere Systeme
für indirekte Sicht,
7. Sichthilfen,
8. Luftansaugleitungen,
9. Längsanschläge
für Wechselaufbauten,
10. Trittstufen und Handgriffe,
11. Stoßfängergummis und ähnliche
Vorrichtungen,
12. Hubladebühnen, Ladebrücken und
vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
13. Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,
14. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen
Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der
Ladefläche befinden,
15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie
16. äußere Sonnenblenden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die
Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert
wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am
Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind
dagegen bei den Längen oder Teillängen von
Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie
dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport
von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften
des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von
Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2.
Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur
zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des
zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen
Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen
unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die
Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der
Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen
Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung
unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße
dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen
Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße
nicht überschreiten:
1. Breite:
a)
bei Krafträdern sowie dreirädrigen und
vierrädrigen Kraftfahrzeugen
- 2,00 m,
b)
bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und
Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch
- 1,00 m,
2. Höhe:
2,50 m,
3. Länge:
4,00 m.
Türabstand Gelenkbus
Schleppkurven-Maße
|
Länge |
Breite |
minimaler
Wendekreis |
vorderer
Überhang |
Radstand |
hinterer
Überhang |
| 12,00 m Standardbus |
12,00
m |
2,55
m |
23,00
m |
2,70
m |
6,00
m |
3,30
m |
| 18.75 m Gelenkbus |
18,75
m |
2,55
m |
25,00
m |
2,70
m |
5,90
m |
3,30
m |
| Sattelschlepper |
16,50
m |
2,60
m |
21,00
m |
1,40
m |
3,60
m |
1,50
m |
| LKW |
11,00
m |
2,60
m |
22,00
m |
1,80
m |
6,20
m |
3,00
m |
| PKW |
5,10
m |
1,90
m |
11,00
m |
0,90
m |
3,00
m |
1,20
m |
Der BO-Kraftkreis
Jeder im Straßenverkehr zugelassene Bus muss einen minimalen
Wendekreis von 25 m erreichen, dem sogenannten BO-Kraftkreis. Geregelt
wird dieses in der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO)
im § 32d Kurvenlaufeigenschaften. Ausnahmeregelungen werden
für Busse mit Sonderlängen, z. B. Doppelgelenkbusse,
mit entsprechenden Auflagen erteilt, die unter anderem einen
festgelegten Fahrweg vorgeben.
§
32d Kurvenlaufeigenschaften - BO-Kraftkreis
(1) Kraftfahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein,
dass einschließlich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) die bei einer
Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit
einem äußeren Radius von 12,50 m keine
größere Breite als 7,20 m hat. Dabei muss die
vordere – bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere
– äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs
auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.
(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach
Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen
überschneiden. Abweichend davon dürfen selbstfahrende
Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den
Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen
überschreiten.
(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine
Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur
Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei
Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind,
müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene
ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer
Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene
Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m
über die senkrechte Ebene hinausragen.
BO-Kraftkreis, Busabmessungen und Schleppkurvenmaße als PDF-Datei
Bushaltestellenformen
Haltestelle am Fahrbahnrand

Haltestelle als Kap

Haltestelle als Bucht

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Bus-Beschleunigung
Alle Angaben ohne Gewähr
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