Abkürzungen und
Begriffe des ÖPNV,
hier
Definiton Linienverkehr, hier
Begriff
Öffentlicher Personennahverkehr grenzt sich vom Fernverkehr,
Güterverkehr und Individualverkehr ab. Die Abgrenzung zum
Individualverkehr ist bei dem sogenannten Personal Rapid Transit nicht
definiert, welches einen individualisierten Schienenpersonennahverkehr
darstellt, bei dem der Fahrgast in einer Kabine auf Bestellung an sein
selbstbestimmtes Ziel gelangt.
Geschichte
Der öffentliche Personennahverkehr hat historisch seine
Wurzeln in
regelmäßigen Fährverbindungen über
Flüsse und
Seen. Frühe Formen in den sich auch in der Sänfte
(Portechaise, die ab 1617 in Paris eingeführt wurde und sich
von
dort über ganz Europa verbreitete) und in der Kutsche.
Eine Reihe von Erfindungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts bilden die
technische Basis für den ÖPNV als
Massentransportsystem:
die Pferdebahn, insbesondere als Pferde-Straßenbahn genutzt
der Pferdeomnibus, im Gegensatz zu Kutschen oder Droschken von der
breiten Bevölkerung zu nutzen (lat. omnibus = für
alle)
die Dampflokomotive, für Vorortzüge und zur
Erschließung von Ballungsräumen
der Dampfomnibus, der insbesondere in England Furore machte, aber schon
bald an Zulassungs- und
Geschwindigkeitsbeschränkungen scheiterte das Dampfschiff
für
regelmäßige Fahrten über Seen und
Flüsse sowie in
den großen Häfen (z. B. Hamburg) der mit Benzin
betriebene
Omnibus gegen Ende des 19. Jahrhunderts.
Der erste Linienbetrieb mit motorisierten Omnibussen in Deutschland
wurde von der Netphener Omnibusgesellschaft im Jahre 1895
eingeführt. In der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts nahm
der ÖPNV gewaltigen Aufschwung, als aufgrund der industriellen
Revolution die Bevölkerungsdichte zunahm und sich die
Industrieregionen räumlich ausdehnten. Die Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsplatz war nur noch durch stundenlange
Fußwege
oder mit dem Fahrrad zu überbrücken. Die
Verkehrsträger
reagierten darauf zunächst mit dem Ausbau der Pferdebahnen, ab
1890 begann der Siegeszug der elektrischen Straßenbahnen
(Tram,
Trambahn, Elektrische). In Millionenstädten nahm der Verkehr
allerdings so schnell zu, dass bereits um 1900 Verkehrsstaus und
Unzuverlässigkeiten den Straßenbahnen zu schaffen
machten.
Um die Leistungsfähigkeit des ÖPNV zu
stärken, erhielten
die Bahnen deshalb teilweise eigene Trassen über bzw. unter
der
Erdoberfläche (Hochbahn, U-Bahn, Metro und S-Bahn). Speziell
im
Tunnelbetrieb wurde die elektrische Traktion favorisiert. Die erste
Untergrundbahn in London 1863 wurde bis zur Verbreitung der
elektrischen Traktion noch mit Dampfloks betrieben.
Eine Spezialität im öffentlichen Personennahverkehr
jener
Zeit stellte die handbetriebene Straßenbahn dar, welche mit
menschlicher Muskelkraft betrieben wurde. Davon gab es mehr als
einhundert Betriebe. Am weitesten verbreitet war sie im japanischen
Einflussbereich, vor allem im heutigen Taiwan. Dort existierten rund 60
Bahnen, von denen die Shenten Straßenbahn bis vor wenigen
Jahren
noch als Touristenattraktion existierte. Weitere 20 gab es in Japan und
Korea. 18 existierten in den ehemaligen europäischen Kolonien
in
Afrika, hauptsächlich im heutigen Mosambik.
Als Mitte der 1950er Jahre sich das Auto in Europa zunehmend zum
Massenverkehrsmittel entwickelte, sanken die Fahrgastzahlen im
ÖPNV, eine Entwicklung, die in den USA bereits in den 1920er
Jahren eingesetzt hatte. Die Verantwortlichen reagierten darauf
zunächst durch Ausdünnung des Angebots und den Ersatz
von
Straßenbahnen durch Busse, da man diesen angesichts
zunehmender
Staus größere Flexibilität unterstellte.
Die
Straßenbahn galt vielfach zudem als veraltet und als
Hindernis
für den Pkw-Verkehr. Erst im Zuge der beginnenden
Umweltdiskussion
Anfang der 1970er Jahre wurde durch die Bildung von
Verkehrsverbünden nach dem Motto „Verschiedene
Verkehrsunternehmen, aber nur eine Fahrkarte“ und mit einer
abgestimmten, unternehmensunabhängigen Fahrplangestaltung
versucht, verlorenes Terrain zurückzugewinnen. Als erster
Verkehrsverbund wurde im Jahre 1965 der Hamburger Verkehrsverbund (HVV)
gegründet, der (nahezu) alle Nahverkehrsmittel des gesamten
Stadtgebiets sowie vieler Randgemeinden umfasste. Deutschlands
größter Verkehrsverbund ist der Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr
(VRR) aus dem Jahre 1980. In der Schweiz war der Tarifverbund
Nordwestschweiz (TNW) 1987 der erste Verbund. Andere
Ballungsräume
in Europa folgten. Der erste deutsche Bürgerbus nahm am 4.
März 1985 im westfälischen Ahaus seinen Betrieb auf.
Seit Anfang der 90er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts sind die
Länder für den Nahverkehr verantwortlich. Sie selbst
oder von
ihnen beauftragte (z. B. Zweckverbände) sind
Aufgabenträger
für den schienengebundenen Nahverkehr (S-Bahnen und
Regionalverkehr). Die Landkreise und kreisfreien Städte sind
Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV
(Busse,
Straßenbahnen, U-Bahnen). Zentrales Planwerk für den
Nahverkehr sind die Nahverkehrspläne.
Bedeutung
Soziale
Bedeutung
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist ein
Begriff des
deutschen Rechts, das definiert Regionalisierungsgesetz vom 27.
Dezember 1993 die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen
Personennahverkehr als eine Aufgabe der grundgesetzlich verankerten
Daseinsvorsorge. Die Nahverkehrsgesetze der Länder beschreiben
diese Aufgabe näher, indem sie genauere Angaben zur
Berücksichtigung bestimmter öffentlicher Ziele
setzen. So
fordern die meisten Landesgesetze die Berücksichtigung der
Interessen von Senioren, Familien, die Anbindung sozial wichtiger Ziele
und die Verbindung zu den Mittel- und Oberzentren. Zur Sicherstellung
der Mobilität der Bürger ist er nach wie vor von
großer
Bedeutung. Stand in früherer Zeit die Aufgabe im Vordergrund,
überhaupt Verkehr zu ermöglichen, wird heute oft nur
die
„dienende“ Funktion des ÖPNV in den
Ballungsräumen im Gegensatz zum Motorisierten
Individualverkehr
MIV) und bei der Entlastung der Umwelt von Schadstoffen betont.
Wirtschaftliche
und ökologische
Bedeutung
Zwei wichtige Vorteile des ÖPNV im Vergleich zum MIV sind
dessen
höhere Kapazität und der geringere
Flächenverbrauch. In
sehr dicht besiedelten Gebieten mit entsprechend hoher
Verkehrsnachfrage wie z. B. Hong Kong werden Nahverkehrsleistungen
manchmal auch durch Privatunternehmen ohne jegliche staatliche
Einflussnahme angeboten und kommen ohne öffentliche
Zuschüsse
aus.
In den meisten Städten Deutschlands und Österreichs,
die
über einen gut ausgebauten ÖPNV verfügen,
beträgt
der Anteil der Wege, die mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt
werden, weniger als 50 Prozent. In Wien werden zum Beispiel 65 Prozent
der Wege entweder mit „Öffentlichen“, mit
dem Fahrrad
oder zu Fuß zurückgelegt. Während die
durchschnittliche
Belegung eines Pkw nur 1,3 Personen (26 %) und die Nutzungsdauer eines
Pkw pro Tag im Schnitt eine Stunde beträgt, sind Omnibusse und
Straßenbahnen täglich bis zu 20 Stunden im Einsatz,
U-Bahnen
teilweise noch länger. Die Auslastung liegt während
der
gesamten Betriebszeit bei rund 30 Prozent und somit wesentlich
höher als beim MIV. Der spezifische Energieverbrauch und die
spezifische Schadstoffemission pro Fahrgast sind ebenfalls deutlich
geringer als beim MIV. Ein gut besetzter Linienbus verursacht pro
Fahrgast nur etwa 10–25 % der Treibhausgas-Emissionen eines
gut
besetzten Autos und nimmt obendrein erheblich weniger
Straßenraum
in Anspruch. Hinzu kommt beim MIV noch der Flächenverbrauch
für den ruhenden Verkehr (Parken), der sehr hoch ist und oft
bei
vergleichenden Betrachtungen nicht berücksichtigt wird.
Die Einwohnermobilität in
„Autostädten“ (nach
amerikanischem Vorbild) ist volkswirtschaftlich gesehen etwa doppelt so
teuer wie in Städten mit stark ausgebautem ÖPNV.
Bedienungsstandards
Die Attraktivität bzw. die Qualität des
Verkehrsangebotes ist
eng mit dem Bedienungsstandard verbunden. Dabei handelt es sich um die
Summe von Merkmalen einer Verkehrsbedienung durch öffentlichen
Personennahverkehr. Zu diesen Merkmalen zählen
Erschließungs- und Verbindungsqualitäten sowie die
Verbindungshäufigkeiten und der Fahrzeugkomfort.
Kennzeichnend für einen hohen Bedienungsstandard sind moderne
Fahrzeuge sowie attraktive Haltestellen. Des Weiteren sind die Warte-
und Umsteigezeiten möglichst minimal.
Kulturelle
Bedeutung
Manche Anlagen des ÖPNV haben aufgrund ihrer technischen
Besonderheiten den Status von Touristenattraktionen. Hier ist in
Deutschland in erster Linie die Wuppertaler Schwebebahn zu nennen.
Weitere touristisch interessante Anlagen des ÖPNV in
Deutschland
sind die Schwebebahn Dresden, die H-Bahn Dortmund, der SkyTrain am
Flughafen Düsseldorf, die Viadukte der Berliner U-Bahn, der
Berliner S-Bahn, die Viadukte der U-Bahn Hamburg durch den Hamburger
Hafen und die verschiedenen Standseilbahnen und Seilschwebebahnen.
Rechtsgrundlagen
und Angebotsformen
des ÖPNV in Deutschland
Rechtsgrundlagen für den öffentlichen
Personennahverkehr
(ÖPNV) in Deutschland sind das Gesetz zur Regionalisierung des
öffentlichen Personennahverkehrs-Regionalisierungsgesetz
(RegG),
in dem die „Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen
Personennahverkehr als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge“
bezeichnet wird, und die Nahverkehrsgesetze der Länder.
Im Sinne des Regionalisierungsgesetzes ist
„öffentlicher
Personennahverkehr die allgemein zugängliche
Beförderung von
Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend
dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in
der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
Verkehrsmittels die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde
nicht übersteigt.“
Nach § 5 stehen den Ländern Mittel für den
öffentlichen Personennahverkehr aus dem
Mineralölsteueraufkommen des Bundes zur Verfügung.
Der öffentliche Personennahverkehr wird in Deutschland
rechtlich
gegliedert in den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und
den Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) –
auch als
Stadtverkehr oder Regionalverkehr bezeichnet.
Auf europäischer Ebene ist der ÖPNV in der Verordnung
1370/2007 vom 23. Oktober 2007 geregelt; die Diskussion zu EU und
ÖPNV wird weiter unten geschildert.
Schienenpersonennahverkehr
(SPNV)
Die gesetzliche Grundlage für den Schienenpersonennahverkehr
im
Eisenbahnbereich in Deutschland ist das Allgemeine Eisenbahngesetz
(AEG). Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für
inländische mehrheitlich im Besitz des Bundes befindliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für inländische
mehrheitlich im Besitz des Bundes befindliche deutsche
Eisenbahnverkehrsunternehmen und in Deutschland operierende
ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen ist das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA), im Übrigen die Länder.
Straßenpersonennahverkehr
(ÖSPV)
Die gesetzliche Grundlage speziell für den ÖSPV in
Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das
für die „entgeltliche oder
geschäftsmäßige
Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit
Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen“
gilt.
Nach dem Personenbeförderungsgesetz sind Linienverkehre
genehmigungspflichtig. Zuständig sind in Deutschland meistens
die
Bezirksregierungen oder die Landesverwaltungsämter.
Mit Straßenpersonennahverkehr werden die Dienste und
Einrichtungen kreis- bzw. stadteigener und auch privater
Verkehrsunternehmen bezeichnet, die dazu verschiedene Verkehrsmittel
verwenden. Es handelt sich dabei um Straßenbahnen, Buslinien
(Stadtbusse, Regionalbusse), Ortsbuslinien und
ÖPNV-Sonderformen
(Anrufbusse, Anrufsammeltaxen u. a.), in großen
Städten oft
auch um U-Bahnen oder Stadtbahnen. Seltener ist in Deutschland der
O-Bus zu finden, in anderen Ländern, wie der Schweiz oder in
Osteuropa ist er weit verbreitet. Zum ÖSPV zählen
aber auch
„Exoten“ wie die Wuppertaler Schwebebahn, die
H-Bahn in
Dortmund oder der SkyTrain am Flughafen Düsseldorf.
Darüber
hinaus gibt es, vor allem in weniger dicht besiedelten Räumen
besondere Formen des ÖSPV. Aufgrund ihres Rechtscharakters
werden
auch Taxis zum ÖPNV gerechnet.
Aufgabenträger
für den
ÖPNV
Das Regionalisierungsgesetz und die jeweiligen Ländergesetze
weisen den Aufgabenträgern die Verantwortung für den
ÖPNV als Leistung der Daseinsvorsorge zu.
Zuständig sind für den SPNV die Länder oder
die nach
Landesgesetz zuständigen Zweckverbände oder die
besonderen
Aufgabenträger für den SPNV und für den
ÖSPV in
Deutschland die (Land-) Kreise und Kreisfreien Städte.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger des
Schienenpersonennahverkehrs (BAG-SPNV) vertritt in Deutschland die
Interessen der Mitglieder in regional übergreifenden
Angelegenheiten und koordiniert und bündelt Verfahren mit den
Eisenbahnunternehmen. Weitere Arbeitsschwerpunkte der BAG-SPNV sind der
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern, die gemeinsame
Konzeptentwicklung und die Abstimmung von Verhandlungsstrategien. Die
Aufgabenträger des ÖSPV arbeiten bislang nur
informell unter
dem Dach der kommunalen Spitzenverbände in einer gemeinsamen
BAG
zusammen.
Die meisten Aufgabenträger des SPNV und ÖPNV sind
zudem in
Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften,
Tarifverbünden
oder Tarifgemeinschaften organisiert, in denen alle Verkehrsmittel mit
einem Fahrschein genutzt werden können. Im Regelfall sind dies
Zweckverbände, denen die Aufgabenträger bestimmte
Regieaufgaben, neben der Tarifabstimmung beispielsweise die Aufstellung
von Nahverkehrsplänen übertragen haben. Die
gesetzliche
Grundlage sind die betreffenden Nahverkehrsgesetze der
Bundesländer, die teilweise bereits die
Zusammenschlüsse
gesetzlich vorgeschrieben haben, wie etwa in Hessen. Andere
Bundesländer überlassen die Bildung von
Verkehrsverbünden dem freiwilligen Zusammenschluss von
Aufgabenträgern. Leistungen und Zahlungen im Personenverkehr
werden häufig in einem Verkehrsvertrag geregelt.
Betrieb
Rechtsform
Der Betrieb des ÖPNV wird meist durch Verkehrsunternehmen in
privater Rechtsform durchgeführt, die sich in staatlichem,
kommunalem oder privatem Besitz befinden. Der Druck zur Reduzierung von
Zuschüssen hat in den vergangenen Jahren in vielen
Fällen zur
Umwandlung kommunaler Eigenbetriebe in privatrechtliche, aber weiterhin
in kommunalen Besitz befindliche Unternehmen geführt. Echte
Eigenbetriebe erbringen daher nur noch in wenigen Kommunen
ÖPNV-Leistungen. Verkehrsunternehmen in privater Rechtsform
werden, sofern zur Erbringung des von den Aufgabenträgern
für
notwendig gehaltenen ÖPNV-Angebots eine öffentliche
Co-Finanzierung erforderlich ist, entweder direkt beauftragt oder durch
eine Ausschreibung ausgewählt, wenn sie entsprechend dem PBefG
als
„gemeinwirtschaftlich“ eingestuft ist. In
Sonderfällen
kann auch eine Auferlegung erfolgen. Verkehrsleistungen, die trotz
öffentlicher Co-Finanzierung als
„eigenwirtschaftlich“
eingestuft
werden, werden in Form einer Betrauung vergeben. Diese Vorgehensweise
ist allerdings juristisch umstritten, auch die Urteile verschiedener
Gerichte widersprechen sich. Im Kapitel Europarechtliche Chancen und
Probleme wird darauf genauer eingegangen.
Für Verkehrsleistungen, die ohne öffentliche
Co-Finanzierung
des Aufgabenträgers oder Eigentümers erbracht werden
und
damit entsprechend dem PBefG auf jeden Fall
„eigenwirtschaftlich“ sind, ist lediglich die
Genehmigung
(Linienkonzession) durch die Genehmigungsbehörde
nötig. Eine
solche Konzession erhalten Unternehmen auch für die
co-finanzierten Linien. Sie schützt das Unternehmen zudem vor
Konkurrenzangeboten. Sofern sich mehrere Unternehmen auf eine solche
Konzession bewerben, erhält dasjenige Unternehmen mit dem
„besten Angebot“ die Genehmigung. Als Kriterien
für
das „beste Angebot“ zählen allerdings
ausschließlich Fahrtenanzahl und Tarif. Die beantragte
Konzession
muss zudem mit dem Nahverkehrsplan in Einklang stehen. Eine Konzession
wird auf eine feste Laufzeit erteilt, beim Busverkehr in der Regel acht
Jahre. Während dieser Zeit kann sich kein weiteres Unternehmen
auf
die Konzession bewerben.
Verkehrsmittel
Die Verkehrsmittel im ÖPNV verkehren nach einem Fahrplan, in
Städten und Ballungsräumen in der Regel nach einem
Taktfahrplan. Im ländlichen Raum werden Fahrpläne oft
noch an
Arbeits- und Schulzeiten orientiert und sind damit eher
unregelmäßig. Generell ist eine Konzession
erforderlich, die
von der Genehmigungsbehörde unter Beachtung der Vorgaben des
vom
Aufgabenträger aufgestellten Nahverkehrsplans erteilt wird.
An Stelle des Verkehrs mit Linienbussen gibt es verschiedene
ÖPNV-Sonderformen. Hierfür werden z. Zt.
unterschiedliche
Bezeichnungen verwendet: Anrufbus, Anruflinienfahrt (ALF),
Anruflinientaxi (ALT), Linienbedarfstaxi (LBT), Linientaxi,
Anrufsammeltaxi (AST) oder etwas unpräzise Taxibus. Es handelt
sich um bedarfsorientierte Angebote, die nur auf Anforderung verkehren.
Auch ehrenamtlich betriebene Bürgerbusse gehören dazu.
Zum ÖPNV können außerdem Fähren,
Hafenfähren,
öffentliche Fahrräder, Schiffslinien auf
Flüssen,
Schwebe- und Hängebahnen, öffentliche
Personenaufzüge
(z. B. Schlossberglift in Graz) u.a. gezählt werden.
Beförderungsbedingungen
und
Tarifbestimmungen
Die Beförderungsbedingungen regeln im öffentlichen
Personennahverkehr das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und
Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die
Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen
Verkehrsmittel.
Die Tarifbestimmungen sind im öffentlichen Personennahverkehr
ein
Regelwerk, in dem die Fahrpreise und die Benutzungsbedingungen der
Fahrausweise festlegt sind. Sie gelten für die
Beförderung
von Personen sowie für die Beförderung von Sachen und
Tieren.
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten zusammen.
Sie
werden entweder durch das Verkehrsunternehmen oder durch den
Aufgabenträger (z. B. Verkehrsverbund) festgelegt.
In einigen Städten in Europa gibt es für den Nutzer
kostenlose Angebote die aus Steuern, Emissionsabgaben oder
Kfz-Parkplatzgebühren finanziert werden. Dazu gehören
Hasselt
(Belgien), Lübben und Templin. Ähnliches gilt
für
Systeme von öffentlichen Fahrrädern, die im Auftrag
der Stadt
zu einem jährlichen Pauschaltarif in Verbindung mit
kostenpflichtigen ÖPNV-Angeboten werden.
Zukünftige
Entwicklung
Betriebswirtschaftliche
Chancen und
Probleme
Der Deckungsgrad der Betriebskosten des ÖPNV liegt in
Deutschland
derzeit bei rund 70% mit weiter steigender Tendenz. Dazu tragen in
erster Linie die Stammkunden mit Zeitkarten bei. Es gibt zahlreiche
Politiker-Aussagen, die eine vollständige Kostendeckung im
ÖPNV fordern. Damit werden die ÖPNV-Anbieter unter
Druck
gesetzt, wie privatwirtschaftliche Unternehmen zu reagieren und nicht
mehr die Steigerung der Transportleistung, sondern nur noch die des zu
erzielenden Betriebsergebnisses anzustreben. Zudem ist umstritten,
inwieweit staatliche Leistungen, wie bspw. sogenannte
Fahrgeldsurrogate, also Ersatzleistungen für aus sozialen
Gründen ermäßigte Tarife etwa bei der
Schüler- und
Auszubildendenbeförderung nach § 45a PBefG, oder der
steuerliche Querverbund mit gewinnbringenden kommunalen
Versorgungsbetrieben
beim
Kostendeckungsgrad zu berücksichtigen sind.
Die Instrumente des Marketing werden im öffentlichen
Personenverkehr mittlerweile verstärkt eingesetzt, um weitere
Stammkunden zu gewinnen und auf diese Weise die
betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu verbessern. In jüngster
Zeit wurden neue Angebote im Bereich des Gelegenheitsverkehrs (Einkauf
und Freizeit) entwickelt: Shuttle-Busse bei
Großveranstaltungen,
rabattierte Einkaufstickets, „Bäderbusse“,
Fahrradsonderzüge, Zusammenarbeit mit oder eigenes Angebot von
Carsharing und Bikesharing zur Schließung der Transportkette
von
Tür zu Tür etc. gehören dazu.
Ob diese Angebote nicht nur der Erhöhung der Fahrgastzahlen
dienen, sondern auch zur Kostendeckung und zur Dauerkundenbindung
(Verlagerung des Modal Split) beitragen können, ist zuweilen
fraglich. Zumindest einige davon wurden nur unter politischem Druck
eingeführt. Punktuelle Verbesserungen des Modal Split (wie
auch
die Steigerung der Fahrgastzahlen) können nicht über
eine
Stagnation des Modal Split im Bundesschnitt hinwegtäuschen.
Weiterhin problematisch ist die demografische Entwicklung. Zum einen
gehen in den nächsten Jahren die Schülerzahlen
deutlich
zurück, zum anderen besitzen Senioren wesentlich
häufiger als
früher einen Führerschein und nutzen entsprechend bis
ins
hohe Alter oft einen Pkw. Senioren und Schüler sind allerdings
derzeit zwei der wichtigsten Kundengruppen, der ÖPNV wird
daher
darauf angewiesen sein, neue Kundengruppen zu erschließen.
Einige, unter anderem durch europäische Rechtsnormen
geforderte
Privatisierungsmaßnahmen, wie die Trennung von Netz und
Betrieb
im Schienenverkehr und die zunehmende (auch europaweite) Ausschreibung
von Verkehrsleistungen mit einem strikten Anforderungskatalog tragen
teilweise zur Verbesserung der Kostendeckung im ÖPNV bei. Sie
verbessern auch die Transparenz der Finanzierung von
ÖPNV-Leistungen. Die Verkehrsleistungen werden dann von den
Verkehrsunternehmen entweder mit eigenen Fahrzeugen oder mit
über
Fahrzeugmanagementgesellschaften geleasten Fahrzeugen des
Trägers
erbracht. Wartungsverträge sind Teil der Fahrzeugbeschaffung;
die
gesamte schwere Instandhaltung erledigen dann oftmals die
Fahrzeughersteller. Die Bestellverträge sehen
Konventionalstrafen
gegen Hersteller oder Betreiber vor, falls
Verfügbarkeitsstandards
(Pünktlichkeit, Kapazität, Fahrzeugzustand) nicht
gehalten
werden. Für gute und schlechte
Leistungen werden zudem oft Bonus-Malus-Regelung vereinbart. Oftmals
werden separate Beschäftigungsgesellschaften
gegründet, um
die Tarifbestimmungen der Branche zu umgehen und die Lohnkosten unter
anderem der Fahrzeugführer niedrig zu halten.
Europarechtliche
Chancen und Probleme
Auf europäischer Ebene regelte lange Zeit die Verordnung (EWG)
1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der
Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes
verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-,
Straßen- und Binnenschiffsverkehrs die Durchführung
des
öffentlichen Nahverkehrs. Die Inhalte und vor allem die
juristische Auslegung dieser Verordnung waren gerade in Deutschland
stark umstritten. Am 23. Oktober 2007 wurde die neue Verordnung
1370/2007[4] beschlossen, die vorangegangene Diskussion wird weiter
unten geschildert.
Der Streit in Deutschland geht vor allem um die Frage, inwieweit die
Finanzierung des ÖPNV über öffentliche
Mittel, die
direkt und ohne Rechtsanspruch an bestimmte Unternehmen gezahlt werden,
gegen die EU-VO 1191/69 verstößt. Ausgenommen
– aber
durchaus auch umstritten – sind davon die oben
erwähnten
Fahrgeldsurrogate, da auf diese jedes Verkehrsleistungen erbringende
Unternehmen einen Rechtsanspruch hat, soweit es entsprechende
Beförderungsleistungen nachweist. Ausgelöst durch
einen
Streit um Linienkonzessionen in der Altmark erging nach dem Gang durch
die Instanzen am 24. Juli 2003 das sogenannte Altmark-Urteil(Rs.
C-280/00) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Demnach
führt
prinzipiell die öffentliche Co-Finanzierung zwecks Erbringung
von
Leistungen im öffentlichen Interesse zur
Ausschreibungspflicht. Die EU-VO 1191/69 lässt es zwar zu,
dass
Mitgliedstaaten der EU den ÖPNV von der Gültigkeit
dieser
Verordnung ausnehmen. Der EuGH ließ aber die Frage offen, ob
die
Formulierungen des deutschen Personenbeförderungsgesetzes eine
solche Ausnahme definieren. Falls eine solche Ausnahme existiert, ist
auch eine öffentliche Co-Finanzierung des ÖPNV ohne
Ausschreibung auf Basis von vier durch den EuGH benannten Kriterien
möglich.
Diese
vier Kriterien sind:
Es muss eine vorherige, eindeutige und konkrete Vereinbarung zwischen
Finanzier (also dem Aufgabenträger des ÖPNV) und dem
Verkehrsunternehmen erfolgen.Der Kostenausgleich für die
Leistungen im öffentlichen Interesse muss vorab festgelegt
werden.
Es darf keine Überkompensation stattfinden. Das auf diese
Weise
mitfinanzierte Unternehmen muss mit einem durchschnittlichen, gut
geführten Unternehmen vergleichbar sein.
Zwischen den deutschen Bundesländern ist umstritten, ob das
deutsche Recht diese Ausnahme beinhaltet. Bis auf Hessen sehen alle
Länder diese Ausnahme als gegeben an. Hessen sieht die
Formulierung des PBefG nicht als ausreichend an und verlangt daher von
den hessischen Aufgabenträgern bei öffentlich
co-finanzierten
ÖPNV-Leistungen zwingend eine Ausschreibung. Inzwischen hat
auch
das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung vom November
2005 keine Ausnahmeregelung des PBefG festgestellt, dem entgegen steht
eine ältere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Lüneburg, das die Mehrheitsposition der Bundesländer
für
rechtens erklärt hat.
Im Zuge der Liberalisierung des gemeinsamen europäischen
Dienstleistungsmarkts diskutiert die EU bereits seit einigen Jahren
eine Novellierung dieser Verordnung, mit dem auch die Streitfragen der
bisherigen Verordnung geklärt werden sollen. Ein erster
Vorschlag
der Kommission für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über Maßnahmen der
Mitgliedstaaten
im Zusammenhang mit Anforderungen des öffentlichen Dienstes
und
der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
für den
Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf
Binnenschifffahrtswegen vom 26. Juli 2000 stieß allerdings im
Europaparlament auf Widerstand, dokumentiert in der Stellungnahme des
Parlaments in 1. Lesung vom 14. November 2001 auf der Grundlage des
Berichts von Erik Meijer (A5-0364/2001). Kritisiert wurde vor allem der
obligatorische Zwang zur Ausschreibung bei öffentlicher
Finanzierung. Vor allem deutsche und österreichische
Parlamentarier forderten die Möglichkeit der kommunalen
Eigenproduktion resp. der Direktvergabe an in kommunalem
Besitz befindliche Verkehrsunternehmen.
Seit Juli 2005 gibt es auf Basis der bisherigen Lesungen im Parlament
einen neuen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über
öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vom 20. Juli
2005
(KOM(2005)319). Gegenüber den älteren
Entwürfen gibt es
zwar keine Angaben mehr zu mit dem ÖPNV zu verfolgenden Zielen
im
öffentlichen Interesse. Neu wurde allerdings eine sogenannte
Inhouse-Vergabe ohne Ausschreibungen vorgesehen. Diese Regelung
ermöglicht es den Aufgabenträgern,
ÖPNV-Leistungen in
Eigenproduktion zu erbringen oder ohne Ausschreibung an im eigenen
Besitz befindliche Verkehrsunternehmen zu vergeben. Diese Unternehmen
dürfen sich allerdings dann nicht an Ausschreibungen
außerhalb des Gebiets ihres Eigentümers beteiligen.
Neu ist ebenfalls der Verzicht auf eine Ausschreibungspflicht im
Eisenbahnregional- oder -fernverkehr. Die Abgrenzung dieser Regelung
hat allerdings vielfach bereits Kritik auf sich gezogen. Unklar
–
und vom VDV daher auch kritisiert – ist auch die Abgrenzung
der
neuen Verordnung vom allgemeinen Vergaberecht.
Technische Visionen
Informationstechnik,
Electronic
Ticketing
Der öffentliche Personennahverkehr wird nach den Vorstellungen
der
Verkehrsplaner in naher Zukunft stark durch vernetzte
Informationstechnik geprägt sein. Schon in die
Fahrplanauskunft
über Zugzielanzeiger, das Internet oder Mobilgeräte
(WAP
o.Ä.) gehen dynamische Daten über den Betriebszustand
des
Netzes ein, so dass der (potenzielle) Fahrgast mit
verhältnismäßig geringem Aufwand ein
gültiges und
optimales Beförderungsangebot mit Preisauskunft erhalten kann
und
minutengenau darüber informiert ist, wann seine Bahn oder sein
Bus
oder Straßenbahn abfährt oder ankommt. Das
Informationsangebot kann auch direkt online das Rufen von AST- oder
Rufbus-Diensten übernehmen. Andererseits ist mit
Akzeptanzproblemen von Fahrgästen zu rechnen, die eine
Auskunft
von einer Person wünschen.
Die Fahrgelderhebung soll zukünftig bargeldlos und
berührungsfrei erfolgen, z. B. über Handyticket, auch
über Transponderkarten, die entweder nach dem Prinzip der
Guthabenkarte („Prepaid-Karte“) arbeiten oder als
vorausbezahlte Zeitkarte gelten. Da die Transponder den Ein- und
Ausstieg des Fahrgastes erfassen, sollte stets der günstigste
Tarif berechnet werden. Alle Daten würden unmittelbar bei der
Betriebszentrale erfasst und könnten dort für die
Kapazitätsberechnung und Angebotsplanung genutzt werden. Dem
stehen die Befürchtungen von Datenschützern entgegen,
die in
der elektronischen Erfassung der Fahrgäste einen weiteren
Schritt
in Richtung „Gläserner Mensch“ sehen. So
gibt es auch
Stimmen, die die der Sicherheit dienende massive
Videoüberwachung
kritisieren.
Die mit einem Chip ausgestattete Monatskarte wird unter anderem im
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und im Verkehrsverbund Rhein-Sieg
Wirklichkeit. Ursprünglich war vorgesehen, auf die zurzeit nur
mit
speziellen Geräten lesbare Chipkarte automatisch arbeitende
Transponderkarten folgen zu lassen. Ein solches Verfahren ohne aktives
Zutun des Fahrgasts zur An- und Abmeldung seiner Fahrt wurde vom
Fraunhofer-Institut für Verkehrs- und Infrastruktursysteme
(IVI)
in Dresden getestet. Auch dort wird es aber auf absehbare Zeit nicht
eingesetzt: Hinderungsgründe sind technischer, aber vor allem
datenschutzrechtlicher Natur. Die bei den Marburger Stadtwerken 1996
eingeführte Guthaben-Transponderkarte als Pilotprojekt des RMV
wurde wegen Überalterung der Technik zum 31. Juli 2005
eingestellt.
Die Informationstechnik lässt auch fahrzeugseitige
Erfassungsmöglichkeiten zu, wie die elektronische
Fahrgastzählung. Bei einigen Schienenfahrzeugen wird bereits
eine
Auslastungsmessung durch Übertragung der Messung des
Federweges
der Waggongewichtsänderung durchgeführt.
Fahrzeuge
und Haltestellen
Die Zugangsstellen sollen den inzwischen außerhalb der U- und
Stadtbahnnetz meist eingesetzten Niederflur-Fahrzeugen angepasst,
vollständig barrierefrei und behindertengerecht, zentral
videoüberwacht, mit Auskunftsterminals und Notrufeinrichtungen
versehen sein. Während dies in Deutschland zumindest in den
kommunalen Schienennetzen oft schon der Fall ist, hinkt man in der
Schweiz nach. Das 2004 eingeführte
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verlangt den Einsatz von
behindertengerechten und barrierefreien Haltestellen. Den
ÖPNV-Anbietern wird jedoch eine Übergangsphase von 20
Jahren
gewährt. Das heißt, bis 2024 muss der ÖPNV
behindertengerecht sein. Neue Fahrzeuge und neue Haltestellen
müssen jetzt schon behindertengerecht sein. Alle Strukturen,
die
Raumängste auslösen oder Vandalen anziehen
könnten wie
Aufzugschächte etc. sollen möglichst
„transparent“ gestaltet und gebaut werden.
Einheitliche,
ggf. farbkodierte Wegeleitsysteme sollen dabei der Übersicht
dienen. Die verschiedenen Verkehrsarten sollten durch Kombibahnsteige
und ähnliche Systeme eng vernetzt werden.
Die Fahrzeuge selbst würden dabei videoüberwacht und
weitgehend vandalismussicher gebaut. Netzplan, Haltestellenfolge,
Uhrzeit, Informationen, Werbung etc. können über
Displays
(Fahrgastinformationssystem) eingespielt werden. Zur
Kapazitätsanpassung werden heute schon Fahrzeuge in
möglichst
unterschiedlichen Gefäßgrößen
eingesetzt (auf der
Straße: Mikrobus, Midibus, Solobus, Gelenkbus,
Doppelgelenkbus,
Doppelstockbus; auf der Schiene: traktionsfähige
Gliedertriebzüge in unterschiedlichen Längen).
U-Bahnen
fahren größtenteils vollautomatisch und unbemannt.
Alle
Fahrzeuge sind in einer einheitlichen Corporate Identity
ausgeführt, auch wenn sie von unterschiedlichen
Verkehrsunternehmen gestellt werden. Der Verkehrsträger der
Zukunft beschäftigt also zukünftig sehr viel weniger
Betriebs- und Wartungspersonal.
Besteuerung
In Deutschland unterliegen die im öffentlichen
Personennahverkehr
erhobenen Fahrpreise in der Regel der Umsatzsteuer mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs.
2 Nr. 10
UStG.
Quelle
Wikipedia